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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.09.2007 – 7 L 810/07

ECLI:DE:VGGE:2007:0904.7L810.07.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung, das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes über die Kraftfahreignung beizubringen, die Schilderung des Vorfalls vom 29. März 2007 zugrunde, wie sie sich aus dem Polizeibericht vom selben Tage ergibt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten die Antragstellerin, nachdem sie ihr Fahrverhalten über eine Strecke von ca. 5 km (E.-----straße bzw. L 511 vom T. bis zur BAB Auffahrt S. -Nord) beobachtet hatten, hätten anhalten sollen, wenn ihre Fahrweise so unauffällig und korrekt gewesen wäre, wie sie und ihre Mitfahrerin dies darstellen. Insbesondere der Polizeibericht über den Anhaltevorgang selbst entspricht dem üblichen Vorgehen in den Fällen, in denen der anzuhaltende Fahrer aus welchen Gründen auch immer die polizeiliche Aufforderung zu halten nicht befolgt. Die Einlassung der Antragstellerin könnte nur richtig sein, wenn man unterstellte, die Polzeibeamten hätten ohne Grund und ganz bewusst durch unrichtige Angaben eine Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin provozieren wollen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, dass jemand sein Fehlverhalten nachträglich zu beschönigen versucht.

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Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf den ersten 4 km der Beobachtungsstrecke auffällige, nicht durch Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrbahnunebenheiten verursachte Tempowechsel und Fahrschlenker nach rechts und links gezeigt und dass sie auf dem letzten Kilometer die eindringlichen Bemühungen, sie zum Anhalten zu veranlassen, nicht beachtet hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dieses Verhalten durch situationsbedingte Unaufmerksamkeit und Unkonzentriertheit zu erklären ist und dann keine generellen Eignungsmängel begründet. Möglich und nicht ganz fernliegend ist aber auch die Annahme, dass bei der Antragstellerin z. B. Beeinträchtigungen des Hör- oder Sehvermögens oder Bewegungsbehinderungen vorliegen, die die beobachteten Verhaltensweisen verursacht haben und dann ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich in Frage stellen. Diese Bedenken rechtfertigen die Anordnung eines ärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens. Auch gegen die Bestimmung eines Arztes des Gesundheitsamtes ist rechtlich nichts einzuwenden, weil es vorrangig darum geht, erst einmal festzustellen, ob körperliche Eignungsmängel vorhanden sind, und weil die bestehenden Bedenken unspezifisch sind.

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Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Gesundheitsämter über verkehrsmedizinisch kompetente Ärzte verfügen, die sich nicht nur darauf beschränken, nach einer oberflächlichen Untersuchung die Einholung weiterer Gutachten zu empfehlen. Insbesondere darf dann, wenn körperliche Mängel nicht festgestellt werden, nicht ohne weitere, bei der Begutachtung zu Tage getretene konkrete Anhaltspunkte die Durchführung einer Fahrprobe angeordnet werden. Sollte der Amtsarzt trotz Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Frage nach der Kraftfahreignung der Antragstellerin nicht selbst beantworten können, wird es erforderlich sein, eingehend im Einzelnen darzulegen, warum die Frage nicht aus eigenem Sachverstand beantwortet werden kann, welche zusätzlichen Untersuchungen erforderlich sind und welche Relevanz die für notwendig erachteten externen Untersuchungen für die Kraftfahreignung haben.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die aus der Weigerung der Antragstellerin, sich begutachten zu lassen, resultiert, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt ihr aber unbenommen, den für die Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis auch noch im Widerspruchsverfahren zu führen.

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Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.