Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.10.2007 – 7 L 1032/07
ECLI:DE:VGGE:2007:1004.7L1032.07.00
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2007 wiederherzustellen und bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen, wird auf ihre Kosten abgelehnt, weil die angefochtene Verfügung aus den darin dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig und ein privates Interesse der Antragstellerin, die angeordnete Überprüfung der in ihrem Hotel betriebenen Wasserversorgungsanlage nicht dulden und daran nicht mitwirken zu müssen, nicht erkennbar ist. Bedenken an der Geltung der die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen regelnden Vorschriften der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 bestehen nicht. Insbesondere entfalten sie keine unzulässige Rückwirkung, da sie den Inhabern überwachungsbedürftiger Anlagen keine Pflichten für vergangene Zeiträume auferlegen. Dass die Inhaber der Anlagen und nicht die Allgemeinheit die Kosten solcher Untersuchungen tragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2007 wiederherzustellen und bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen, wird auf ihre Kosten abgelehnt, weil die angefochtene Verfügung aus den darin dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig und ein privates Interesse der Antragstellerin, die angeordnete Überprüfung der in ihrem Hotel betriebenen Wasserversorgungsanlage nicht dulden und daran nicht mitwirken zu müssen, nicht erkennbar ist. Bedenken an der Geltung der die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen regelnden Vorschriften der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 bestehen nicht. Insbesondere entfalten sie keine unzulässige Rückwirkung, da sie den Inhabern überwachungsbedürftiger Anlagen keine Pflichten für vergangene Zeiträume auferlegen. Dass die Inhaber der Anlagen und nicht die Allgemeinheit die Kosten solcher Untersuchungen tragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.