Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 13.12.2007 – 7 L 1247/07
ECLI:DE:VGGE:2007:1213.7L1247.07.00
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3459/07 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. November 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 29. August 2007, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen, die polizeilichen Mitteilungen vom 30. Juli 2007 zu Grunde (Blatt 1 - 9 des Verwaltungsvorgangs). Die dadurch hervorgerufenen Bedenken rechtfertigen die Anordnung eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens, da psychische Störungen wie Psychosen grundsätzlich auch die Kraftfahreignung berühren können, vgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Bedenken sind im Übrigen auch durch die zweimalige zwangsweise Einweisung des Antragstellers in eine geschlossene psychiatrische Krankenhaus-Abteilung durch Beschlüsse des Amtsgerichts D. -S. vom 7. August 2007 (Az.: 9 XIV 3127 L) und vom 11. Oktober 2007 (9 XIV 3192 L) untermauert worden.
Da der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.