Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.02.2008 – 7 L 43/08
ECLI:DE:VGGE:2008:0206.7L43.08.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 259/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2008 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entzogen worden ist, weil er an einem angeordneten Aufbauseminar für Fahranfänger nicht teilgenommen hat, rechtmäßig ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG zu Recht angeordnet worden. Der Antragsteller hat offenbar bislang kein Seminar besucht, jedenfalls eine Teilnahmebescheinigung nicht vorlegt. Die jetzt behaupteten beruflichen Gründe sind demgegenüber unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.