Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 17.07.2008 – 7 L 557/08
ECLI:DE:VGGE:2008:0717.7L557.08.00
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 19.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Soweit die Antragstellerin zunächst beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2558/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - schon deshalb erfolglos, weil gegen diese mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsverfügung (Bl. 300 ff des Verwaltungsvorgangs - VV -) nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist Klage erhoben worden und deshalb die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist. Soweit mit der am 5. Mai 2008 erhobenen Klage beantragt wird, wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht mehr nachvollziehen könne, ob ihm die Ordnungsverfügung überhaupt zugegangen sei, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. Ausweislich der darüber ausgestellten Postzustellungsurkunde (Bl. 310 VV) ist die Verfügung am 23. Januar 2008 einer im Geschäftsraum anwesenden Beschäftigten übergeben worden. Falls sie dort „abhanden gekommen" sein sollte, wie jetzt vorgetragen wird, ist dies der Antragstellerin zuzurechnen. Mit dieser Angabe wird auch nicht einmal die Zustellung selbst bestritten, sondern diese Formulierung setzt vielmehr begrifflich die vorherige Kenntnisnahme voraus. Im Übrigen dürfte - aber darauf kommt es nicht an - die Ordnungsverfügung aus den dort ausführlich dargestellten Gründen rechtmäßig sein.
Soweit die Antragstellerin weiter (hilfsweise) beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2558/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 26. März 2008 anzuordnen,
ist dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2008. Diese ist durchsetzbar, weil sie - wie oben dargelegt - unanfechtbar ist. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem darin ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Letztlich hat die Antragstellerin sich nicht an die Ordnungsverfügung gehalten, wie bei einer Kontrolle am 12. März 2008 (Bl. 314 ff VV) festgestellt und in der Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 26. März 2008 (Bl. 323 ff VV) ausführlich begründet worden ist; darauf wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Antragsvorbringens, die beanstandeten Geräte seien technisch nicht nutzbar gewesen (wegen eines Nagels oder einer Schraube bei den Einwurfschlitzen) bzw. dienten nur der Dekoration, ist lediglich anzumerken, dass diese Einlassungen lebensfremd sind und offensichtlich nur Schutzbehauptungen darstellen; einer weiteren Begründung bedarf es dazu nicht. Angesichts der gerichtsbekannten erheblichen Gewinnmöglichkeiten sind die angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder auch nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2008 wird der übliche Betrag bei gewerblicher Nutzungsuntersagung in Höhe von 15.000 EUR angesetzt, da wegen der Vielzahl der Anordnungen und Geräte eine Summierung von Einzelbeträgen nicht sinnvoll erscheint. Im Übrigen ist auszugehen von dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 23.000 EUR. Die Beträge sind wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.