Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 02.02.2009 – 7 L 1558/08

ECLI:DE:VGGE:2009:0202.7L1558.08.00

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 wiederherzustellen, durch die die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen worden ist, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht erforderlich, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufschiebende Wirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 wiederherzustellen, durch die die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen worden ist, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht erforderlich, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufschiebende Wirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.