Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.03.2009 – 7 L 176/09

ECLI:DE:VGGE:2009:0327.7L176.09.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 903/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2009, durch die dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden gemäß § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BbiG - untersagt worden ist, wird insoweit wiederhergestellt, als das mit der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Zweifel am Rechtsschutzinteresse des durch einen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen bestehen nicht. Der Antrag ist im vorstehend bezeichneten Umfang auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Hinblick auf das zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Dieser hat vorgetragen, die Beigeladene habe ein großes Interesse daran, das aktuelle Ausbildungsverhältnis bis zur ohnehin zeitnah anstehenden Abschlussprüfung im Mai 2009 fortzuführen. Auch die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2009 ausgeführt, dass sie das Ausbildungsverhältnis mit Blick auf die Belastung infolge ihrer besonderen privaten Situation sowie die kurzfristig anstehende Prüfung fortführen möchte. Dass sie selbst sexuellen Belästigungen des Antragstellers ausgesetzt ist, hat sie nicht vorgetragen. Mit Blick auf das dargestellte nicht unerhebliche Interesse der Beigeladenen, muss das Interesse der Antragsgegnerin insoweit zurückstehen. Im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Sach- und Rechtslage bedarf insoweit einer Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Insbesondere wird der Frage nachzugehen sein, welche Folgen aus der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers herzuleiten sind. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an dem Schutz von in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Auszubildenden vor sexuellen Belästigungen hat das Interesse des Antragstellers, weiter Auszubildende einstellen und deren Ausbildung vornehmen zu dürfen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin, weil diese im Hinblick auf den die Interessen der Beigeladenen betreffenden Teil vollständig unterlegen ist (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 903/09 gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2009, durch die dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden gemäß § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BbiG - untersagt worden ist, wird insoweit wiederhergestellt, als das mit der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Zweifel am Rechtsschutzinteresse des durch einen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen bestehen nicht. Der Antrag ist im vorstehend bezeichneten Umfang auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Hinblick auf das zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen bestehende Ausbildungsverhältnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Dieser hat vorgetragen, die Beigeladene habe ein großes Interesse daran, das aktuelle Ausbildungsverhältnis bis zur ohnehin zeitnah anstehenden Abschlussprüfung im Mai 2009 fortzuführen. Auch die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2009 ausgeführt, dass sie das Ausbildungsverhältnis mit Blick auf die Belastung infolge ihrer besonderen privaten Situation sowie die kurzfristig anstehende Prüfung fortführen möchte. Dass sie selbst sexuellen Belästigungen des Antragstellers ausgesetzt ist, hat sie nicht vorgetragen. Mit Blick auf das dargestellte nicht unerhebliche Interesse der Beigeladenen, muss das Interesse der Antragsgegnerin insoweit zurückstehen. Im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Sach- und Rechtslage bedarf insoweit einer Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Insbesondere wird der Frage nachzugehen sein, welche Folgen aus der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers herzuleiten sind. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an dem Schutz von in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Auszubildenden vor sexuellen Belästigungen hat das Interesse des Antragstellers, weiter Auszubildende einstellen und deren Ausbildung vornehmen zu dürfen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin, weil diese im Hinblick auf den die Interessen der Beigeladenen betreffenden Teil vollständig unterlegen ist (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).

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Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 2.500,00 Euro festgesetzt.