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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 07.04.2009 – 7 L 230/09

ECLI:DE:VGGE:2009:0407.7L230.09.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus H. wird abgelehnt.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus H. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung).

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1187/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, da er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch- psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt ist und der Antragsgegner deshalb zutreffend von dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes -StVG-). Mit dem Einwand, dass er tatsächlich nicht gefahren und die geständige Einlassung vor dem Amtsgericht H. nur aus taktischen Gründen erfolgt sei, kann der Antragsteller daher hier nicht gehört werden. Im Übrigen schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der die Blutalkoholkonzentration des Antragstellers 1,89 ‰ betrug.

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Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der weit über 1,6 ‰ liegenden BAK der Fall, zumal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Restalkoholgehalt vom Vortag gehandelt haben dürfte (Blutentnahme: Sonntag, 10.00 h morgens; eigene Angaben des Antragstellers).

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Einen Verzicht auf eine Begutachtung sieht das Gesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht vor, weshalb die finanziellen Gründe, die der Antragsteller auch für die Nichtbeibringung des Gutachtens anführt, keine andere Entscheidung rechtfertigen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klasse B.