Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 16.04.2009 – 8 K 6066/08
ECLI:DE:VGGE:2009:0416.8K6066.08.00
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger romanischer Volkszugehörigkeit, reiste am 30. Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und suchte hier erfolglos um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. In dem entsprechenden Bescheid das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. September 2002 wurde auch die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Inzwischen ist ein Asyl-Folgeantrag bei dem Bundesamt anhängig.
Mit öffentlich zugestellter Verfügung vom 20. Juni 2002 wies die Stadt O. den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Von dem Beklagten erhält der Kläger, der öffentliche Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, Duldungsbescheinigungen. Für ihn ist ein Betreuer bestellt.
Die Anträge des Klägers vom 23. Februar und 12. Oktober 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2008 ab und drohte ihm die Abschiebung u.a. in den Kosovo an, sollte er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Abschiebungshindernisses ausgereist sein. Der Kläger erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die erstrebte Aufenthaltserlaubnis weder in Ansehung von § 23 Abs. 1 AufenthG iVm mit der im Landes Nordrhein-Westfalen einschlägigen Erlasslage noch nach Maßgabe von § 104a AufenthG.
Am 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich):
Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte gleichen Rubrums 8 L 1445/08 VG Gelsenkirchen sowie des hierzu gereichten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit der Kläger damit die Aufhebung der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung verfolgt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Maßnahme aufgehoben hat.
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO) zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zusteht. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Asyl-Folge-Verfahrens steht bereits § 10 Abs. 1 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, was sich bereits aus den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 17. Februar 2009 (17 E 47/09) ergibt. Auf die zutreffenden Gründe dieses Beschlusses, die zugleich zugrunde legen, dass dem Kläger unbeschadet von § 10 Abs. 1 AufenthG auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ansehung von § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen. Dass § 23 Abs. 1 AufenthG iVm der Anordnung des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 und § 104a AufenthG den Wunsch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu stützen vermögen, ist in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten zutreffend ausgeführt; das Klagevorbringen zieht diese Gründe nicht in Zweifel.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.