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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.06.2009 – 7 L 428/09

ECLI:DE:VGGE:2009:0603.7L428.09.00

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1888/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Die in dem schlüssigen, nachvollziehbaren Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. diagnostizierte akute paranoide Psychose schließt die Fahreignung der Antragstellerin aus. Nach diesem Gutachten über ihre Kraftfahreignung spricht alles dafür, dass die Antragstellerin unter einer solchen Erkrankung leidet. Dabei ist das unsubstanziierte Bestreiten der Diagnose seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal die von der Antragstellerin im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nahe legen. Das Gutachten ist auch nicht dadurch widersprüchlich, dass es der Antragstellerin eine gute Alltagskompetenz bescheinigt. Ausdrücklich umfasst diese Kompetenz im Falle der Antragstellerin jedenfalls nicht das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Beobachtungen der Nachbarn der Antragstellerin tatsächlich zutreffen. Denn die Diagnose der psychischen Erkrankung fußt nicht auf den Schilderungen der Nachbarn. Vielmehr beruht sie im Wesentlichen auf den eigenen Feststellungen und Untersuchungsergebnissen des Gutachters. Bei der danach vorliegenden akuten paranoiden Psychose ist nach Ziffer 7.1.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahreignung der Antragstellerin ausgeschlossen (vgl. auch Nr. 3.10.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen M 115, Februar 2000). Dabei folgt die mangelnde Eignung bereits aus der hier getroffenen Diagnose. Weitere Feststellungen hinsichtlich des bisherigen Fahrverhaltens der Antragstellerin sind darüber hinaus nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.