Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.08.2009 – 7 L 791/09

ECLI:DE:VGGE:2009:0803.7L791.09.00

Tenor

Der erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem Autoskooter „American Dream" im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2009 eine Vielzahl an einzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren Richtigkeit und Erheblichkeit hinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 durch die Antragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt worden ist. Es wird einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu entscheiden, ob vorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten Kriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein Losentscheid gemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.

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Der erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem Autoskooter „American Dream" im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2009 eine Vielzahl an einzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren Richtigkeit und Erheblichkeit hinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 durch die Antragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt worden ist. Es wird einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu entscheiden, ob vorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten Kriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein Losentscheid gemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war.

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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

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Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.