Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 01.02.2010 – 9 K 4947/09

ECLI:DE:VGGE:2010:0201.9K4947.09.00

Tenor

Auf die Gegenvorstellungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. November 2009 und die persönliche Eingabe des Klägers an die Oberjustizkasse Hamm vom 18. Januar 2009 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung wird der Streitwert endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Sie weicht von der vorläufigen Streitwertfestsetzung ab, da die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe keine den Berufszugang eröffnende Wirkung hat und deshalb mit einer Eintragung/Löschung in die Handwerksrolle gemäß Nr. 54.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vergleichbar ist. Da es an Anhaltspunkten für die wirtschaftliche Bedeutung der Eintragung in dieses Verzeichnis fehlt, insbesondere die Gebühr für die Handwerkseintragung dafür nicht maßgeblich ist, fehlt es an Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwertes im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG.