Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.04.2010 – 5 L 275/10
ECLI:DE:VGGE:2010:0427.5L275.10.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 806,35 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen die fünf Gewerbesteuerbescheide des Antragsgegners vom 29. Januar 2010 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Dabei lässt die Kammer es dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt wirksam einen Aussetzungsantrag gestellt hat, da in diesem Verfahren bisher allein der mit E-Mail vom 21. März 2010 gestellte Antrag vorliegt.
Dem Antrag steht der rechtskräftige Beschluss der Kammer vom 07. April 2010 im Verfahren 5 L 276/10 entgegen, bei dem es inhaltlich um den selben Streitgegenstand ging. In jenem Verfahren hat der Antragsteller seinen ursprünglichen per E-Mail gestellten Antrag nachträglich erneut unterschrieben und damit schriftlich eingereicht.
Nachdem der Antragsteller auf die gerichtliche Anfrage vom 19. April 2010, ob es sich bei dem vorliegenden Antrag überhaupt um einen gegenüber dem im Verfahren 5 L 276/10 gestellten Aussetzungsantrag eigenständigen Aussetzungsantrag handeln soll, mit der inhaltlich für die Kammer kaum verständlichen E-Mail vom 26. April 2010 reagiert hat, sah die Kammer keine Möglichkeit mehr, das vorliegende Verfahren auf andere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung zum Abschluss zu bringen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel der geltend gemachten Steuerforderung.