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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.04.2010 – 5 L 275/10

ECLI:DE:VGGE:2010:0427.5L275.10.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 806,35 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen die fünf Gewerbesteuerbescheide des Antragsgegners vom 29. Januar 2010 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Dabei lässt die Kammer es dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt wirksam einen Aussetzungsantrag gestellt hat, da in diesem Verfahren bisher allein der mit E-Mail vom 21. März 2010 gestellte Antrag vorliegt.

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Dem Antrag steht der rechtskräftige Beschluss der Kammer vom 07. April 2010 im Verfahren 5 L 276/10 entgegen, bei dem es inhaltlich um den selben Streitgegenstand ging. In jenem Verfahren hat der Antragsteller seinen ursprünglichen per E-Mail gestellten Antrag nachträglich erneut unterschrieben und damit schriftlich eingereicht.

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Nachdem der Antragsteller auf die gerichtliche Anfrage vom 19. April 2010, ob es sich bei dem vorliegenden Antrag überhaupt um einen gegenüber dem im Verfahren 5 L 276/10 gestellten Aussetzungsantrag eigenständigen Aussetzungsantrag handeln soll, mit der inhaltlich für die Kammer kaum verständlichen E-Mail vom 26. April 2010 reagiert hat, sah die Kammer keine Möglichkeit mehr, das vorliegende Verfahren auf andere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung zum Abschluss zu bringen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel der geltend gemachten Steuerforderung.