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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.05.2011 – 7 L 430/11

ECLI:DE:VGGE:2011:0505.7L430.11.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 45.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1655/11 des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die dem Antragsteller erteilten Genehmigungen für 6 Taxen vom 26. Oktober 2007 widerrufen und die Rückgabe der erteilten Genehmigungsauszüge verlangt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Ausnutzung der Genehmigungen und der Fortsetzung seines Taxengewerbes zurückstehen.

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Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass an der materiellen Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der erteilten Taxengenehmigungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben.

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Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - hat die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 PBefG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung u.a. nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1).

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Diese Voraussetzungen für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigungen sind offensichtlich erfüllt, wie die Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid zutreffend dargestellt hat; auf diesen nimmt die Kammer deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Entscheidend ist dafür, dass der Antragsteller seit Monaten seine dem Finanzamt gegenüber bestehenden Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt, weil er wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist. Hinzu kommen nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin auch erhebliche Rückstände bei verschiedenen Krankenversicherungen, die bislang der Antragsgegnerin unbekannt waren und deshalb noch keine Berücksichtigung gefunden hatten.

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Weiter ist rechtlich nicht erheblich, dass der Antragsteller beabsichtigt, durch Aufnahme eines Kredites die vorhandenen Rückstände bei den öffentlichen Gläubigern abzulösen, und darüber hinaus einige Steuererklärungen nachgereicht hat und deshalb von einer Reduzierung der Rückstände beim Finanzamt ausgegangen werden kann. Denn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung, hier also Anfang April 2011, maßgebend; im übrigen ist auch die Realisierung des Umschuldungskonzeptes weiterhin offen, so dass auch eine zunächst erwogene vergleichsweise Regelung - auch im Hinblick auf die Höhe der rückständigen Beträge - nicht in Betracht kam. Ist demnach die Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) nicht gewährleistet, kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller (noch) wirtschaftlich in der Lage ist, die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und seine Kraftfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.

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Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, bei der Antragsgegnerin eine vergleichsweise Regelung zu beantragen, falls er doch noch eine kurzfristige Sanierung seines Betriebes erreichen sollte.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (juris bzw. DVBl 04, 1525 - dort Nr. 47.4) ist der Streitwert bei Streitigkeiten um eine Taxenkonzession im Klageverfahren auf 15.000 Euro und entsprechend im Eilverfahren auf 7.500 Euro festzusetzen. Da der Antragsteller über Genehmigungen für 6 Taxen verfügte, ergibt sich der festgesetzte Streitwert.