Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.05.2011 – 7 L 363/11
ECLI:DE:VGGE:2011:0506.7L363.11.00
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1409/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2011 wiederherzustellen,
ist nicht zulässig. Die zugehörige Klage 7 K 1409/11 richtet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2011, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst abgelehnt worden ist. Da die Befreiung gemäß § 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (GNO) im Ermessen der Antrags-gegnerin (§ 6 Abs. 2, 2. Halbsatz GNO) liegt, ist eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), nicht Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) die richtige Klageart. Bei einer solchen Verpflichtungsklage geht ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aber ins Leere.
Umgedeutet in den Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 1409/11 zu verpflichten, den Antragsteller vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien,
ist dieser zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Entscheidung - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, d. h. zur Erteilung der begehrten Befreiung führen würde, und wenn ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Hauptsachenentscheidung unzumutbare Nachteile eintreten.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rdnr. 13 ff.
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn unabhängig davon, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zustehen könnte, ist ein Anordnungsgrund zur Zeit nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller ist derzeit noch nicht zu einem Notfalldienst durch entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin verpflichtet worden - dies trägt er auch selbst nicht vor; nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist dies auch mindestens bis zum 20. Juli 2011 nicht der Fall. Da die Heranziehung zum Notfalldienst auch nur durch einen anfechtbaren Bescheid der Antragsgegnerin erfolgen kann, ist auch nicht ersichtlich, warum der Antragsteller einen solchen Bescheid nicht abwarten könnte, um ggfs. dann auch Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. In einem Klageverfahren geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung mangels anderer Anhaltspunkte vom Regelstreitwert aus, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.