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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.07.2011 – 5 L 683/11

ECLI:DE:VGGE:2011:0715.5L683.11.00

Tenor

Der Antrag wird auf des abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.219,50 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2645/11 gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 anzuordnen,

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ist unzulässig. Dem Antrag fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

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Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 05. Juli 2011 die Vollziehung der mit Bescheid vom 10. Juni 2011 festgesetzten Forderungen gemäß § 361 Abs. 3 AO ausgesetzt, nachdem das Finanzamt N. den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 29. Juni 2011 ausgesetzt hatte.

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Die Gelegenheit, daraufhin das vorliegende Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 3 GKG, wobei in Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrages zugrunde gelegt wird.