Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.07.2011 – 5 L 683/11
ECLI:DE:VGGE:2011:0715.5L683.11.00
Tenor
Der Antrag wird auf des abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.219,50 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2645/11 gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 anzuordnen,
ist unzulässig. Dem Antrag fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 05. Juli 2011 die Vollziehung der mit Bescheid vom 10. Juni 2011 festgesetzten Forderungen gemäß § 361 Abs. 3 AO ausgesetzt, nachdem das Finanzamt N. den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 29. Juni 2011 ausgesetzt hatte.
Die Gelegenheit, daraufhin das vorliegende Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 3 GKG, wobei in Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrages zugrunde gelegt wird.