Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.07.2011 – 5 M 51/11

ECLI:DE:VGGE:2011:0727.5M51.11.00

Tenor

Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR angedroht, falls er seiner Handlungsverpflichtung aus Ziffer 1 des im Verfahren OVG NRW 10 B 1102/09 (VG Gelsenkirchen 5 L 861/09) geschlossenen Vergleichs bis zum 31. August 2011 nicht nachkommt.

Gründe

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Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 28. August 2009 nach dem Vorbringen der Vollstreckungsgläubigerin, dem der Vollstreckungsschuldner nicht entgegengetreten ist, bisher nicht nachgekommen. Daher ist das Zwangsgeld nach §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW als geeignetes aber auch ausreichendes Zwangsmittel anzudrohen. Innerhalb der gesetzten Frist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich möglich. Sollte die Mauer bis Ende August 2011 nicht bis zu einer Höhe 1,50 m abgerissen sein, muss er mit der Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 64 VwVG NRW rechnen.

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Der Vollstreckungsschuldner wird darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld auch wiederholt und hierbei erhöht angedroht werden kann. Auch kann das Zwangsmittel gewechselt, insbesondere auf die Ersatzvornahme übergegangen werden §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 59 VwVG NRW.