Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 28.07.2011 – 5 K 2369/10
ECLI:DE:VGGE:2011:0728.5K2369.10.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in E. einen Gewerbebetrieb.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund nicht abgegebener Steuererklärung setzte das Finanzamt E. -P. mit Bescheid vom 7. Mai 2010 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 auf 700,00 Euro und einen Verspätungszuschlag auf 35,00 Euro fest.
Daraufhin setzte die Beklagte ebenfalls mit Bescheid vom 7. Mai 2010 die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer für 2008 auf 3.150,00 Euro, den Verspätungszuschlag auf 35,00 Euro, die Vorauszahlung für 2009 auf 3.150,00 Euro und die Vorauszahlung für 2010 auf 3.276,00 Euro fest.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 8. Juni 2010 Klage erhoben. Sie beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 16. August 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 7. Mai 2010 aufgehoben, nachdem inzwischen bekannt geworden war, dass das Amtsgericht E. durch rechtskräftige Beschlüsse vom 27. Mai 2010 - 256 IN 162/09 und 256 IN 183/09 - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt hatte. Die aufgelöste Gesellschaft wird durch die Liquidatorin, Frau T. C. T1. , die frühere Geschäftsführerin der Klägerin, vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Klägerin steht ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Gewerbesteuerbescheides vom 7. Mai 2010 nicht mehr zu, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011 von sich aus diesen Bescheid aufgehoben hat. Eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung konnte die Klägerin wegen ihres Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht abgeben. Trotzdem konnte das Urteil ergehen, da es sich nicht um eine sogenannte Überraschungsentscheidung handelt. Der Klägerin war der Sachverhalt über das Insolvenzverfahren bekannt. Deshalb musste sie damit rechnen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides mit dessen Aufhebung die entsprechende Konsequenz zieht. Es ist dann Sache der Klägerin, wenn sie sich infolge ihres Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung der adäquaten prozessualen Reaktion begibt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.