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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.08.2011 – 5 L 747/11

ECLI:DE:VGGE:2011:0822.5L747.11.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.695,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2897/11 gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2011 anzuordnen,

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ist unzulässig. Dem Antrag fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

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Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 15. Juli 2011 die Forderung für das Jahr 2008 aus dem Bescheid vom 17. Juni 2011 gestundet, so dass insoweit keine Vollstreckung mehr droht. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 22. Juli 2011 die in dem Bescheid vom 17. Juni 2011 festgesetzten Vorauszahlungen für die Jahre 2010 und 2011 auf 0,00 EUR herabgesetzt.

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Die Gelegenheit, daraufhin das vorliegende Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 3 GKG, wobei in Aussetzungsverfahren regelmäßig 1/4 des streitigen Betrages zugrunde gelegt wird.