Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.11.2011 – 5 L 1185/11
ECLI:DE:VGGE:2011:1122.5L1185.11.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 26,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. August 2011 vorläufig einzustellen,
ist bereits nicht mehr zulässig. Nachdem der Drittschuldner den von der Antragsgegnerin geforderten Betrag von 105,61 EUR an diese unter dem 20. September 2011 überwiesen hat, ist für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum mehr.
Im Übrigen ist der Antrag aber auch nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Die Antragsgegnerin betreibt zunächst zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 VwVG NRW die Zwangsvollstreckung wegen der Grundsteuerforderung aus dem vom Antragsteller nicht angefochtenen Bescheid vom 20. Januar 2010.
Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung auch wegen der in der Forderungsaufstellung (Anlage zur Pfändungsverfügung) angeführten Säumniszuschläge sowie Mahn-, Zustell- undVollstreckungskosten betreiben. Gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenforderung im Einzelnen bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergeben sich diese nicht daraus, dass der Antragsteller die Forderung dem Grunde und der Höhe nach pauschal bestritten hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.