Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.11.2011 – 5 L 1120/11

ECLI:DE:VGGE:2011:1123.5L1120.11.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 1.528,25 EUR.

Gründe

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Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 4434/11 gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid für 2009 und den Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für 2011 vom 22. September 2011 nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gerichtet ist, ist er jedenfalls nach Rücknahme der Klage unzulässig geworden.

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Soweit sich der Antrag auf Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden wegen eines Stundungsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO richten sollte (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Oktober 2011, Bl. 13 der der Gerichtsakte), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Stundung der entsprechenden Beträge vorliegen.

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Eine Stundung kommt gemäß § 222 der Abgabenordnung - AO - nur in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde. Dabei obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die fristgerechte Zahlung aus Gründen, die in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, vorübergehend eine erhebliche Härte darstellt. Dazu bedarf es eines zeitnahen Bildes seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Liquidität mit einer umfassenden Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Die Antragstellerin hat zur Begründung lediglich geltend gemacht, dass sie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2009 beim Finanzamt anstrebe. Damit kann jedoch ein Stundungsbegehren nicht begründet werden.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel der geltend gemachte Forderung.