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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 08.12.2011 – 5 K 5305/10
ECLI:DE:VGGE:2011:1208.5K5305.10.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragt die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind seit November 2007 Eigentümer des Grundstücks I.---straße 6 in E. .
Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. April 2008 setzte das Finanzamt E. -I. den Grundsteuermessbetrag nach Zurechnungsfortschreibung ab dem 01. Januar 2008 gegenüber den Klägern auf 73,78 EUR fest. Daraufhin setzte die Beklagte mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 19. Januar 2009 u.a. die Grundsteuer B für das Jahr 2009 gegenüber den Klägern auf 346,77 EUR und vom 20. Januar 2010 auf 354,14 EUR fest.
Im Oktober 2010 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie die Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2009 und 2010 nicht erhalten hätten
Gegen die Grundsteuerfestsetzungen in den Bescheiden haben die Kläger am 23. November 2010 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass sie die beiden Bescheide für die Jahre 209 und 2010 erst nach ihrem Hinweis am 23. Oktober 2010 durch die Beklagte zugesandt bekommen hätten.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die beiden Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten vom 19. Januar 2009 und 20. Januar 2010 hinsichtlich der darin festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2009 und 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Messbescheide des Finanzamtes gebunden gewesen sei.
Mit Beschluss vom 08. März 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer geht davon aus, dass die Anfechtungsklage zulässig, insbesondere in der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich der darin festgesetzten Grundsteuer rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat auf den gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes - GrStG - durch das Finanzamt E. -I. ermittelten Grundsteuermessbetrag von 73,78 EUR für das Jahr 2009 ihren Hebesatz von 470 % und für das Jahr 2010 ihren Hebesatz von 480 % angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 zutreffend festgesetzt. An den wirksamen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes E. -I. ist die Beklagte gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit ggf. im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.