Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 20.01.2012 – 7 L 37/12
ECLI:DE:VGGE:2012:0120.7L37.12.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 139/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Maßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e FeV). Diese Voraussetzung ist aufgrund des Vorfalls vom 4. August 2011 und dem im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 19. März 2009 jedenfalls bis 2007 festgestellten Alkoholmissbrauchs des Antragstellers erfüllt. Bei der dem damaligen Gutachten zu Grunde liegenden Untersuchung hatte der Antragsteller selbst eingeräumt, ein Alkoholproblem gehabt zu haben, und den Vorsatz gefasst, abstinent zu leben. Der Vorfall vom 4. August 2011 zeigt, dass er diesen Vorsatz nicht durchhalten konnte. Ein bei ihm von der Polizei durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Ob der Antragsteller an diesem Tag oder am Tag zuvor unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der pima-mpu vom 26. Oktober 2011 (Untersuchungstag: 11. Oktober 2011) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum vom Antragsteller stabile Alkoholabstinenz zu fordern ist, die er bisher nicht eingehalten hat.
Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.