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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 24.02.2012 – 5 L 125/12

ECLI:DE:VGGE:2012:0224.5L125.12.00

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 2.792,94 EUR.

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G r ü n d e :

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Der - in etwa wörtliche - Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin per sofort zu ergehenden Eilbeschluss aufzugeben, den von der Antragsgegnerin am 26. Juni 2008 vor dem Amtsgericht E. zum Aktenzeichen 272 K 030/08 gestellten Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung für vollständig erledigt zu erklären und das (Amts-)Gericht zur "Verfahrenseinstellung" aufzufordern,

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hat keinen Erfolg.

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Die Kammer hat das Begehren des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung wegen der aktuellen Gesamtrückstände über 11.171,76 EUR (Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuern i.H.v. 198,97 EUR sowie Gewerbesteuern i.H.v. 10.972,79 EUR) einzustellen und demgemäß den Antrag auf Zwangsversteigerung vom 26. Juni 2008 zurückzunehmen.

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Der Antrag ist bei dieser Auslegung zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags und nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) keine durchgreifenden Bedenken. Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben; insbesondere hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die Ansprüche der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vollständig nachweisbar erloschen sind. Schließlich sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Vollstreckung gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW verstoßen könnte.

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Soweit der Antragsteller im Übrigen im vorliegenden Verfahren lediglich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 26. Oktober 2011 hinsichtlich der Fortführung des Versteigerungsverfahrens hinterfragt, so vermag er damit in diesem - verwaltungsgerichtlichen - Verfahren nicht durchzudringen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ausschließlich innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erlangen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur 1/4 des streitigen Betrages (hier: 1/4 von 11.171,76 EUR) zugrunde gelegt wird.