Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 02.03.2012 – 5 L 1392/11

ECLI:DE:VGGE:2012:0302.5L1392.11.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil an der Fortführung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2012 die Gewerbesteuer für das Jahr 2010 sowie die Vorauszahlungen für das Jahr 2011 auf 0 EUR reduziert hat. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Antragsteller keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert beträgt 460,65 EUR, was einem Viertel der Steuerforderung entspricht.