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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 24.05.2012 – 5 K 3013/11
ECLI:DE:VGGE:2012:0524.5K3013.11.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Am T. 23 in E. . Für die Jahre 2007 bis 2011 hatte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Grundsteuern für dieses Grundstück in Höhe von 52,97 EUR (2007 bis 2009) bzw. 54,10 EUR (2010 und 2011) herangezogen. Diese Festsetzung beruhte auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes E. -West vom 28. August 2001, mit dem der Grundsteuermessbetrag auf 22,05 DM (= 11,27 EUR) festgesetzt worden war.
Aufgrund einer Wertfortschreibung setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag mit Grundsteuermessbescheid vom 29. April 2011 bezogen auf das Jahr 2003 auf 129,76 EUR fest.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Grundsteuerbescheid vom 20. Juni 2011 die Grundsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 auf jeweils 609,87 EUR und für 2010 und 2011 auf jeweils 622,85 EUR fest.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 2011 Klage erhoben, mit der er bestreitet, dass sich die Grundlage für die Änderung der Grundsteuer geändert habe und rückwirkend seit 2007 im Nachhinein den Kläger belastend abgeändert werden dürfe.
Der Kläger beantragt,
den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass das Grundstück seinerzeit als unbebaut bewertet und der Grundsteuermessbetrag auf 22,05 DM festgesetzt worden sei. Ausweislich des Grundsteuermessbescheides vom 29. April 2011 sei eine Wertfortschreibung von unbebaut auf bebaut rückwirkend auf den 1. Januar 2003 erfolgt und der Grundsteuermessbetrag auf 129,76 EUR festgesetzt worden. Die Beklagte sei an den in dem Grundlagenbescheid festgesetzten Messbetrag gebunden. Die Besteuerung sei auf der Grundlage der festgesetzten Grundsteuerhebesätze für die Stadt E. von 470 % (2007 bis 2009) bzw. 480 % (2010 und 2011) erfolgt.
Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. August 2011 (5 L 783/11) abgelehnt. Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Kläger nicht erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 783/11 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Beschluss vom 8. August 2011 im Verfahren 5 L 783/11. Die dortigen Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gelten für dieses Klageverfahren in gleicher Weise.
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.