Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.06.2012 – 5 L 343/12
ECLI:DE:VGGE:2012:0604.5L343.12.00
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert beträgt 470,50 EUR.
G r ü n d e:
Der Antrag der Antragstellerin,
die Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides der Antragsgegnerin vom 09. März 2012 bis zur endgültigen Entscheidung des Finanzamtes E. -P. über den Einspruch der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 auszusetzen,
ist unzulässig.
Dem Antrag fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtschutzinteresse. Denn die Antragsgegnerin hat am 10. April 2012 gemäß § 361 Abs. 3 der Abgabenordnung die mit dem vorliegenden Verfahren begehrte
(Folge-)Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 09. März 2012 gewährt, sodass keine Vollstreckung mehr droht. Die Gelegenheit daraufhin das Eilverfahren für erledigt zu erklären, hat die Antragstellerin trotz zweimaliger gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid zusätzlich festgesetzten Gewerbesteuerveranlagung sowie Nachforderungszinsen für das Jahr 2006. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).