Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 21.06.2012 – 7 L 624/12

ECLI:DE:VGGE:2012:0621.7L624.12.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2382/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Antrag bereits deswegen keinen Erfolg haben kann, weil die gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin erhobene Klage wegen Fristversäumung unzulässig ist.

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Jedenfalls fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, zum Nachweis seiner Behauptung, er habe das Aufbauseminar beendet, eine entsprechende Bescheinigung der durchführenden Fahrschule vorzulegen. Hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 a Abs. 3 StVG um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu berücksichtigen.

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Angesichts dieser Ausführungen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.