Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 17.07.2012 – 5a L 784/12.A
ECLI:DE:VGGE:2012:0717.5A.L784.12A.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde Dortmund wie auch der für die ausländerbehördliche Behandlung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Unna mitzuteilen, dass ein weiteres Verfahren durchgeführt wird,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Dies beruht schon darauf, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 11. April 2012, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wurde, bestandskräftig ist. Der Bescheid wurde am 16. April 2012 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Klageerhebung am 4. Mai 2012 erfolgte nach Ablauf der Klagefrist von zwei Wochen, auf die der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist.
Auf die Versäumung der Klagefrist hat die Beklagte im Übrigen bereits in der Klageerwiderung vom 14. Mai 2012 hingewiesen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers konnte diesen Umstand bei der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge feststellen. Einwände wurden nicht vorgebracht.
Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.