Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 14.08.2012 – 7 L 866/12
ECLI:DE:VGGE:2012:0814.7L866.12.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A/EW, BE und C1E vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 3295/12 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen.
Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat, ohne dass er sich zuvor - mit einem für ihn günstigen Ergebnis - der angeordneten fachärztlichen Begutachtung Neurologie/Psychiatrie unterzogen hat. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 18. Juni 2012 Bezug genommen werden, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Bei dem schon seit 2008 festgestellten Krankheitsbild des Antragstellers, einer Psychose, die damals zu einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis geführt hatte, ist auch in den Folgejahren 2011 und 2012 mehrfach fachärztlich eine positive Begutachtung nicht in Aussicht gestellt und deshalb die Erstellung eines Gutachtens aus Kostengründen unterlassen worden. Bei diesem Sachverhalt kommt die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ohne ein positives fachärztliches Gutachten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.