Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.08.2012 – 5a L 997/12.A

ECLI:DE:VGGE:2012:0827.5A.L997.12A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde E. wie auch der für die ausländerbehördliche Behandlung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde des Kreises V. mitzuteilen, bis zur Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Dies ergibt sich für das Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich mit Aspekten begründet, die bereits Gegenstand des asylrechtlichen Folgeverfahrens zum Aktenzeichen 5524276-423 waren, das durch Urteil des Gerichts vom 30. Juli 2012 (5a K 2288/12.A) abgeschlossen worden ist. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist für das Gericht nicht erkennbar.

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Soweit sich der Antragsteller nunmehr auf eine posttraumatische Belastungsstörung beruft, ist dies in keiner Weise glaubhaft gemacht worden.

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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.