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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.11.2012 – 5 L 1235/12

ECLI:DE:VGGE:2012:1115.5L1235.12.00

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 129,51 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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1.

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Die Kammer hat den Schriftsatz des Antragstellers vom 13. November 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes ausgelegt. Die Ablehnung dieses Antrags beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen zu 2., auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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2.

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Der wörtliche Antrag des Antragstellers,

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gerichtet auf einen "´Erlass einer gerichtlichen (Eil-)Verfügung´, mit der die Verfahrensgegnerin zur sofortigen Unterlassung von unerlaubten Handlungen aufgefordert werden soll",

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hat keinen Erfolg.

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Die Kammer hat den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, vorläufig die Vollstreckung wegen der rückständigen Grundbesitzabgaben (Kassenzeichen 032 656 947) einzustellen.

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Der Antrag ist bei dieser Auslegung zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht.

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Nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinem Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) keine durchgreifenden Bedenken. Die rückständigen Grundbesitzabgaben zum Kassenzeichen 032 656 947 belaufen sich danach zurzeit auf insgesamt 518,05 EUR. Diese Forderung beruht auf den Leistungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2011 (Straßenreinigung 2011 und Grundsteuer 2011) und vom 20. Januar 2012 (Straßenreinigung 2012 und Grundsteuer 2012) zuzüglich sechs Mahngebühren zu je 6,00 EUR.

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Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG NRW oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben; insbesondere hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die o. g. Forderung der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vollständig nachweisbar erloschen sind.

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Soweit die Antragsgegnerin daher weiterhin die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Antragstellers betreibt, vermag die Kammer insoweit auch keinen Verstoß gegen § 51 VwVG NRW festzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beim Amtsgericht beantragte Zwangsversteigerung gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW verstoßen könnte. Im Übrigen richtet sich die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen und damit maßgeblich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Für etwaigen Rechtsschutz in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des ZVG sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur 1/4 des streitigen Betrages (hier: 1/4 von 518,05 EUR) zugrunde gelegt wird.