Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 15.03.2013 – 7 L 182/13

ECLI:DE:VGGE:2013:0315.7L182.13.00

Tenor

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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

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Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 828/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2013 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entziehungsverfügung vom 7. Februar (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist im Hinblick auf die Antragsbegründung lediglich darauf hinzuweisen, dass es nach dem Wortlaut des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG unerheblich ist, ob die während der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeiten sämtlich im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertbar sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die einzelnen in § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen jeweils ordnungsgemäß ergriffen wurden. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.