Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 26.03.2013 – 7 L 185/13
ECLI:DE:VGGE:2013:0326.7L185.13.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 848/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung ausreichend begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung damit begründet, dass die Gefahr einer erneuten Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis unvertretbar hoch sei, da die psychischen und physischen Wirkungen der Droge gefährliche Fehlreaktionen nach sich ziehen können. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung vor, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Dass diese Begründung auch auf andere, ähnlich gelagerte Fälle zutreffen kann, ändert daran nichts.
Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Er hat am 12. November 2012 gegen 10:00 Uhr Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Münster vom 29. November 2012 festgestellte THC-Wert von 10,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller nicht nur dieses eine Mal, sondern bereits mehrfach und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, weil er in den letzten drei Jahren mehrfach wegen des unerlaubten Besitzes oder der unerlaubten Einfuhr von Cannabis verurteilt wurde und diese Verurteilungen darauf schließen lassen, dass er das Cannabis zum Eigenkonsum besessen hat.
Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 12. November 2012 wurden in der Jacke, die der Antragsteller trug, 0,2 Gramm Marihuana gefunden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. (Az.: 38 Cs-34 Js 1306/12-5/13) hat der Antragsteller angegeben, diese Menge für den Eigenkonsum besessen zu haben. Er wurde daraufhin am 12. Februar 2013 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei handelt es sich um die dritte Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts seit Mai 2011. Vor dem Urteil des Amtsgerichts S. wurde der Antragsteller bereits zwei Mal wegen des unerlaubten Besitzes bzw. der unerlaubten Einfuhr von Marihuana bzw. Cannabis zu Geldstrafen verurteilt (rechtskräftige Strafbefehle des Amtsgerichts I. vom 2. Mai 2011, Az. 200 Js 746/11 90 Cs 176/11, und des Amtsgerichts B. vom 24. Februar 2012, Az. 2 Cs 230 Js 23/12). Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts I. wurde der Kläger im Februar 2011 mit 1,36 Gramm Marihuana in der Nähe des Bahnhofs getroffen. Er gab an, das Marihuana nur gefunden und keine Absicht zum Konsum gehabt zu haben. Dem Strafbefehl des Amtsgerichts B. zufolge führte der Antragsteller am 8. November 2011 aus den Niederlanden kommend in seinem Fahrzeug 4,1 Gramm Marihuana, 3,2 Gramm Haschisch und einen Joint mit sich. Zusammengenommen legen diese Verurteilungen nahe, dass der Antragsteller bereits vor dem nachgewiesenen Konsum am 12. November 2012 Cannabis konsumiert hat. Dafür sprechen die zeitliche Häufung dieser Verurteilungen und die vergleichsweise geringen, zum Eigenkonsum passenden Mengen. Außerdem war das Cannabis zum Teil bereits zum Konsum vorbereitet oder bestimmt: Laut Strafbefehl des Amtsgerichts B. (Az. 2 Cs 230 Js 23/12) führte der Antragsteller einen Joint mit sich und im Strafverfahren vor dem Amtsgericht S. (Az.: 38 Cs-34 Js 1306/12-5/13) hat er eingeräumt, das Cannabis zum Eigenkonsum besessen zu haben.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.