Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 12.04.2013 – 7 L 362/13
ECLI:DE:VGGE:2013:0412.7L362.13.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1563/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Nach der hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage ist die Feststellung, dass der polnische Führerschein den Antragsteller nicht dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen, rechtmäßig.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - dürfen ‑ vorbehaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ‑ Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Eine solche Fahrerlaubnis kann der vom Antragsteller vorgelegte Führerschein jedoch nicht dokumentieren, da die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei dem Dokument aus Polen um eine Fälschung handelt. Der Führerschein entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der vom Antragsteller vorgetragenen Ausstellung im Juni 2004 noch decken sich die in ihm enthaltenen Angaben mit denen des Antragstellers zum Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis und des Führerscheins.
Der vorgelegte Führerschein entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der vom Antragsteller angegebenen Ausstellung im Juni 2004. Er stimmt in mehreren Punkten nicht mit den Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt gültigen Richtlinie des Rates 91/439/EWG über den Führerschein vom 29. Juli 1991 ‑ Führerscheinrichtlinie 1991 - überein. Die Bestimmungen zum Muster des europäischen Kartenführerscheins sind in Anhang 1a der Führerscheinrichtlinie 1991 enthalten. Nach Ziffer 2a) des Anhangs enthält die Seite 1 des Führerscheins in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein“ in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats, die möglichen Aufschriften ergeben sich aus Ziffer 2e). Die französische Aufschrift „permis de conduire“, wie sie auf dem Führerschein des Antragstellers abgedruckt ist, ist daher grundsätzlich Führerscheinen, die von französischsprachigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, vorbehalten. Für polnische Führerscheine ist nur die Aufschrift „Prawo Jazdy“ vorgesehen. Ziffer 2c) des Anhangs sieht zudem vor, dass das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt - hier die Buchstaben „PL“ in dem Rechteck in der linken oberen Ecke -, von zwölf gelben Sternen umgeben ist. Diese Sterne fehlen auf dem Führerschein des Antragstellers. Schließlich deckt sich auch die Schreibweise des Datums auf dem Führerschein des Antragstellers nicht mit den Vorgaben der Führerscheinrichtlinie 1991. In dem in Anhang 1a enthaltenen „Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell“ sind Daten im Format „Tag.Monat.Jahr“ angegeben. Der vom Antragsteller vorgelegte Führerschein dagegen enthält Datumsangaben im davon abweichenden Format „Jahr.Monat.Tag“.
Die Angaben, die der Antragsteller selbst zum Erwerb des Führerscheins macht, decken sich nicht mit den Angaben in dem von ihm vorgelegten Führerschein. Der Antragsteller trägt vor, den Führerschein im Juni 2004 in Polen erhalten zu haben und vor der 1997 erteilten und 1998 entzogenen deutschen Fahrerlaubnis keine weitere, auch keine ausländische Fahrerlaubnis besessen zu haben. Ein zu den Angaben des Antragstellers passendes Datum aus dem Jahr 2004 kommt auf dem von ihm vorgelegten Führerschein nicht vor. Als Erteilungsdatum (Ziffer 4a.) ist der 4. Juni 2002 angegeben und die Daten, an denen ausweislich des Führerscheins die Fahrerlaubnisse der einzelnen Klassen erteilt wurden (Angaben zu Ziffer 10.) liegen ebenfalls vor dem Jahr 2004. Die Fahrerlaubnis der Klassen A und B wurde nach dem Führerschein bereits im Jahr 1992 und damit vor der deutschen Fahrerlaubnis erteilt. Bemühungen des Antragstellers, diese Widersprüche aufzuklären, sind nicht ersichtlich. Er gibt lediglich an, sich die Eintragung des Datums aus 1992 nicht erklären zu können.
Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines polnischen Führerscheins in Deutschland bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.