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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 03.05.2013 – 7 L 377/13

ECLI:DE:VGGE:2013:0503.7L377.13.00

Tenor

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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

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Der Streitwert wird auf 2.538,08 € festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Der gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1736/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2013 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

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Er hat am 15. Oktober 2012 gegen 20:00 Uhr Uhr im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Labors L.     vom 29. Oktober 2012 festgestellte THC-Wert von 6,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Durch das mit Bußgeldbescheid der Stadt E.        vom 3. Dezember 2012 (Az.: 30/OWi GA 536 397 457) geahndete Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

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Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller nicht nur dieses eine Mal, sondern mehrfach und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Das steht zum einen aufgrund der Drogenfahrt im Jahr 2002 fest. Zudem hat sich die bedingt negative Prognose, die im Verfahren hinsichtlich der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis im Jahr 2004 gestellt wurde, durch den Cannabiskonsum im Oktober 2012 bestätigt. Denn nachdem dem Antragsteller wegen einer Tat im Jahr 2002 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, kam ein im Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde.

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Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts L1.     vom 6. Februar 2003 (Az.: 7 Ds 130 Js 1066/02) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem er am 17. August 2002 unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung angeordnet. Diese Tat ist noch verwertbar. Die Tilgungsfrist für das Urteil des Amtsgerichts L1.     ist noch nicht abgelaufen und die Verwertung ist nicht durch § 29 Abs. 8 StVG gesperrt. Die Tilgungsfrist für das Urteil dauert noch bis zum 16. Februar 2014 an. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beträgt die Frist für die Tilgung des Urteils gegen den Antragsteller aus dem Verkehrszentralregister zehn Jahre, da es sich um eine Entscheidung nach § 316 Strafgesetzbuch - StGB - handelt, die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und eine Sperre nach § 69a StGB angeordnet wurde. Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in diesem Fall erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, für den Antragsteller daher am 16. Februar 2004. Die Tilgungsfrist endet damit am 16. Februar 2014. Der Verwertung steht auch § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nicht entgegen. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf von fünf Jahren nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2013 hat die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zum Gegenstand.

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Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ließ sich der Antragsteller von der Begutachtungsstelle RWTÜV in E.        begutachten (Gutachten Nr. 4342/11653 E1.  vom 7. November 2003). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der vom Amtsgericht L1.     abgeurteilten Tat im August 2002 regelmäßig Alkohol und Cannabis - zum Teil auch gleichzeitig - konsumierte und im Jahr 2001 zwei Mal Ecstasy einnahm. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich der Antragsteller noch nicht tiefergehend mit dieser Rauschmittelproblematik auseinandergesetzt habe und daher nicht mit einer stabilen Abstinenz zu rechnen sei. Die Zusage des Antragstellers im Rahmen der Begutachtung, in Zukunft gänzlich auf den Konsum von Cannabis zu verzichten, wurde als bloße Absichtserklärung gewertet, da es mangels selbstkritischer Aufarbeitung des bisherigen Verhaltens an einer wirksamen Motivation für die Abstinenz fehle. Auf Empfehlung des Gutachtens hin nahm er an einem Nachschulungskurs für cannabisauffällige Kraftfahrer teil, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis am 16. Februar 2004 wiedererteilt wurde.

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Die - bedingt - negative Prognose des Gutachtens hat sich bestätigt, da der Antragsteller im Oktober 2012 Cannabis konsumierte, obwohl er im Rahmen der Begutachtung zugesagt hatte, darauf zukünftig gänzlich zu verzichten. Vor diesem Hintergrund sind seine allgemein gehaltenen Angaben nicht geeignet, die Annahme des gelegentlichen Konsums zu widerlegen. Bei der polizeilichen Kontrolle am 15. Oktober 2012 hat der Antragsteller verneint, in der Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben. Diese Angabe wird durch die Verurteilung vom 6. Februar 2003 und das Gutachten vom 7. November 2003 widerlegt. Im Verwaltungsverfahren des Antragsgegners hat der Antragsteller sich dahingehend eingelassen, dass „keine Drogenproblematik“ und „keine Betäubungsmittelabhängigkeit“ vorliege und zukünftig von einer „stabilen Abstinenz“ auszugehen sei. Er sei berufstätig und werde bald Vater, dieser Verantwortung wolle er gerecht werden. In Eilantrag und Klage trägt er vor, keine Möglichkeit gehabt zu haben, um zu belegen, dass er nicht abhängig sei. Diese allgemein gehaltenen Aussagen zum Konsumverhalten erklären nicht nachvollziehbar, welche Umstände dazu geführt haben, dass der Antragsteller trotz seiner veränderten Lebensumstände und entgegen seiner Abstinenzzusage aus dem Jahr 2003 erneut Cannabis zu sich nahm.

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Die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich auch nicht aus der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2004 nach der Teilnahme an einem Kurs für cannabisauffällige Kraftfahrer. Die Wiedererteilung ist kein Nachweis der Eignung für eine unbestimmte Dauer in der Zukunft, wie sich auch an der Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis am 15. Oktober 2012 zeigt. Die Wiedererteilung zeigt lediglich, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Bedenken an seiner Eignung ausgeräumt hatte.

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Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens war nicht erforderlich, da die fehlende Eignung des Antragstellers feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Dieses Interesse bestand auch trotz der Anordnung eines dreimonatigen Fahrverbots durch den Bußgeldbescheid der Stadt E.        vom 3. Dezember 2012. Der Bußgeldbescheid setzte dem Antragsteller eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft zur Ablieferung des Führerscheins und damit zum Beginn des dreimonatigen Fahrverbots. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2013 wäre daher nicht gewährleistet gewesen, dass der Antragsteller vom Erlass der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst durchgängig vom Straßenverkehr ausgeschlossen ist. Dies wäre angesichts der betroffenen Rechtsgüter der anderen Straßenverkehrsteilnehmer nicht hinzunehmen gewesen.

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Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung ¼ der streitigen Gebühren und Auslagen.