Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.11.2013 – 7 L 1448/13
ECLI:DE:VGGE:2013:1106.7L1448.13.00
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4842/13 des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 anzuordnen,
ist er zulässig, aber unbegründet. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013, mit der dem Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hat gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt zwar sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).
Das hier festgesetzte Zwangsgeld von 200,00 € ist in Ziffer 3. der Entziehungsverfügung vom 2. Oktober 2013 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW).
Die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW), denn der Antragsteller hat seinen Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 200,00 € ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.