Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 29.11.2013 – 7 L 1608/13

ECLI:DE:VGGE:2013:1129.7L1608.13.00

Tenor

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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

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Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5442/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. November 2013 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Einer besonderen Begründung der  Vollzugsanordnung bedarf es nicht. Die auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ gestützte Fahrerlaubnisentziehung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 2a Abs. 6 StVG). Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt in der Sache zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Dem ist nur Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die in der Klageschrift vorgetragenen beruflichen oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor. Der Verkehrsverstoß vom 12. Februar 2013 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h) wird vom Antragsteller nicht bestritten. Dieser Verkehrsverstoß ist innerhalb der Probezeit erfolgt. Die Probezeit des Antragstellers endete nicht am 17. März 2011 (reguläres Ende), sondern wegen der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zum 17. März 2013 (Verlängerung der Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um 2 Jahre). Es handelt sich schließlich um eine (weitere) schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (s. Katalog Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑), die nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach anschließender schriftlicher Verwarnung erfolgt ist. Damit waren die Maßnahmen des § 2a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG ausgeschöpft. Anzumerken bleibt, dass der Antragsteller nunmehr mit insgesamt 12 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist.

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Der Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.