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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.12.2013 – 4 L 1443/13
ECLI:DE:VGGE:2013:1227.4L1443.13.00
Tenor
. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin als Härtefall gestellten Antrag auf einen Studienortwechsel zum Wintersemester 2013/2014 in das 5. Fachsemester zu bescheiden, ist für eine abstrakte Bescheidung ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht ersichtlich. Nachteile, die es durch eine einstweilige Anordnung abzuwenden gelten könnte, ergeben sich allein daraus, dass die Antragstellerin – gleichgültig ob mit oder ohne Bescheid (Verwaltungsakt) - bislang nicht zum Studium in einem höheren Semester des vorklinischen Studiums zugelassen worden ist.
Das grundsätzlich zulässige Begehren auf eine (vorläufige) Studienzulassung in einem höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts, das letztlich hinter der Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags steht und von dem deshalb bei verständiger Würdigung auszugehen ist, hat indes ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin hat insoweit nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht, dass ihr zum Wintersemester 2013/14 ein Anspruch auf Zulassung zum Studium in einem höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts zusteht:
Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf einen Studienortwechsel zum Wintersemester 2013/2014 in das 5. Fachsemester als Härtefall gestellt. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 9. Dezember 2013 im vorliegenden Verfahren wird insoweit ausgeführt, anzunehmen, die Antragstellerin habe ihren Studienortwechselantrag für das 1. klinische Fachsemester gestellt, sei rechtsirrig. Die Erwähnung des 5. Fachsemesters sei rein nominell erfolgt im Sinne des „5. Fachsemesters in der Vorklinik“.
Soweit das entsprechend undifferenzierte Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes im 4. Fachsemester ausgelegt werden könnte, scheidet ein Anordnungsanspruch bezüglich des Wintersemesters 2013/14 allein deshalb aus, weil die Antragsgegnerin Studienplätze im 4. Fachsemester ausschließlich jeweils im Sommersemester anbietet.
Dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auch hinsichtlich des 3. Fachsemesters nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 24. Juni 2013 (GV NW S. 383) wird die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) als Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen und der Zahl der Studentinnen und Studenten ermittelt, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden Fachsemester zurückgemeldet haben. Gemäß Anlage 3 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen zum Studienjahr 2013/14“ (GV NW S. 505) stehen an der Universität C. im Wintersemester 2013/14 im 3. Fachsemester 285 Studienplätze zur Verfügung, die nach der glaubhaften Darstellung der Antragsgegnerin durch 289 Rückmeldungen ausgeschöpft worden sind, so dass für das dritte Fachsemester keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Folglich ist auch kein Raum für die Anwendung des § 26 VergabeVO NRW, der gemäß Absatz 1 die Vergabe der verfügbaren Studienplätze regelt. Entsprechend sind auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Härteumstande im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 VergabeVO nicht entscheidungsrelevant.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung musste somit unter jeglichem Aspekt der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.