Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 07.04.2014 – 7 L 282/14
ECLI:DE:VGGE:2014:0407.7L282.14.00
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist bereits unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2014, mit dem die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 29. August 2012 angeordnet wurde, belastet wird. Denn die Gewerbeuntersagung ist seit Beendigung des Verfahrens 7 K 4447/12 durch den in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2013 geschlossenen Vergleich bestandskräftig. Sie kann, wenn die Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 3. des Vergleichs erteilte Duldungszusage nicht mehr vorliegen, vollstreckt werden, ohne dass es der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des Regelstreitwertes.