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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.04.2014 – 12 L 629/14

ECLI:DE:VGGE:2014:0423.12L629.14.00

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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1.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, da der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

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2.

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Der am 18. April 2014 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers gegen eine Vielzahl staatlicher Amtswalter und Institutionen (u.a. Oberbürgermeister der Stadt C.      , Polizeipräsidium C.      , Leiter der Staatsanwaltschaft C.     , Präsident des Amtsgerichts C.     , Präsidentin des Landgerichts C.     , Präsident des Oberlandesgerichts D.      Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein – Westfalen, Präsident des Verwaltungsgerichts E.      , Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts) wegen

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geheimer Aktenführung zum Zwecke der Planung, Vorbereitung, und Begehung von organisierten Verbrechen gegen seine Person im Rahmen einer gegen ihn gerichteten systematischen Verfolgung  und Diskreditierung der Verwaltungs- und Justizbehörden sowie Hausverbot zum Zwecke der Verdunkelung dieser organisierten Verbrechen

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ist bereits unzulässig. Der so gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist rechtsmissbräuchlich. Grundlage dafür ist die Erkenntnis, dass der auf Art. 19 Abs. 4 GG basierende Justizgewährungsanspruch, also das Recht des Bürgers auf sachliche Entscheidung durch Gerichte seine Grenze findet, wenn Klagen, vorläufige Rechtsschutzanträge oder Rechtsmittel ganz offensichtlich nicht mehr der Verfolgung rechtlicher Interessen, sondern sachfremden Zwecken dienen. Das kann insbesondere bei einer Antragschrift der Fall sein, die nicht ansatzweise einen sachlichen Bezug aufweist ist und grobe Verunglimpfungen von (potentiellen) Verfahrensbeteiligten einschließlich der mit der Angelegenheit befassten Justizorgane enthält.

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Zwar sind im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang des Justizgewährungsanspruchs an die Annahme des Rechtsmissbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch ist das Verhalten des Antragstellers hier so eindeutig sachfremd, dass die Grundlage für eine Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr gegeben ist und die Möglichkeit der effektiven Rechtsschutzgewährung konterkariert wird. Bereits die Vielzahl der von ihm benannten Beteiligten verdeutlicht, dass es dem Antragsteller nicht um eine Entscheidung in der Sache geht, er vielmehr seinen Rechtsschutzantrag als Forum nutzt, die staatlichen Amtswalter und Institutionen der Planung, Vorbereitung und Verdunkelung rassistisch und politisch motivierter organisierter Verbrechen zu bezichtigen. Hintergrund dieser Vorgehensweise sind (scheinbar) mehrere in der Vergangenheit zu seinen Ungunsten ausgegangene Verfahren vor der beschließenden Kammer (betreffend Hausverbote bzw. Begleitungsanordnungen) und weiteren Kammern des Gerichts sowie in der Rechtsmittelinstanz. Für eine solche Zweckverfolgung bietet das Rechtsschutzsystem keinen Raum.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 desGerichtskostengesetzes.