Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 01.07.2014 – 7 L 460/14
ECLI:DE:VGGE:2014:0701.7L460.14.00
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
3.
Der Streitwert wird auf 28,07 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin – die diese trotz mehrfacher Aufforderungen bislang nicht nachgewiesen hat – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1455/14 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2014 anzuordnen,
ist unzulässig. Die Antragstellerin hätte die Aussetzung der Vollziehung dieses Gebührenbescheids zuvor bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Dieser Antrag ist auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachholbar.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der angegriffenen Gebühren und Auslagen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2013).