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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 01.07.2014 – 7 L 460/14

ECLI:DE:VGGE:2014:0701.7L460.14.00

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 28,07 € festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin – die diese trotz mehrfacher Aufforderungen bislang nicht nachgewiesen hat – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

3

Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1455/14 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2014 anzuordnen,

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ist unzulässig. Die Antragstellerin hätte die Aussetzung der Vollziehung dieses Gebührenbescheids zuvor bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Dieser Antrag ist auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachholbar.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der angegriffenen Gebühren und Auslagen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2013).