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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 01.07.2014 – 7 L 461/14

ECLI:DE:VGGE:2014:0701.7L461.14.00

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin – die diese trotz mehrfacher Aufforderungen bislang nicht nachgewiesen hat – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1456/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. März 2014 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.

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Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor.

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Zunächst hat die Antragstellerin im Februar/März 2011 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem sie innerhalb der ursprünglich bis zum 20. Mai 2012 laufenden Probezeit am 6. Oktober 2010 mit einer Geschwindigkeitsübertretung (§§ 41 Abs. 2, 49 Straßenverkehrsordnung, § 24 StVG) aufgefallen war. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1).

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Durch die Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängerte sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um 2 Jahre, also bis zum 20. Mai 2014.

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Nach dem Aufbauseminar beging die Antragstellerin eine weitere Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) am 4. März 2011. Auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1). Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnte die Stadt I.     die Antragstellerin wegen dieses Verstoßes mit Schreiben vom 19. Mai 2011 unter Nennung der Vorschriften und legte ihr nahe, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

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Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtete die Antragsgegnerin durch Mitteilung vom 2. August 2013 darüber, dass die Antragstellerin am 7. Mai 2012 mit einem weiteren schwerwiegenden Verkehrsverstoß (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l, Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.3) aufgefallen war.

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Damit waren die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die Verfügung vom 7. März 2014 gegeben. Ein Ermessen steht der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht einem Viertel der angegriffenen Gebühr (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2013).