Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid vom 28.07.2014 – 5 K 1508/14
ECLI:DE:VGGE:2014:0728.5K1508.14.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. Str. 95-103 in E. .
Mit Grundsteuerbescheid vom 24. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2014 zur Grundsteuer in Höhe von 19.019,52 € heran. Hiergegen hat der Kläger am 26. März 2014 Klage erhoben, die nicht weiter begründet wurde.
Die gegen die Heranziehung zur Grundsteuer für das Jahr 2013 in gleicher Höhe gerichtete Klage hatte der Kläger am 5. Juni 2014 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich der darin festgesetzten Grundsteuer rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat auf den gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes ‑ GrStG ‑ durch das zuständige Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag von 2.438,40 € für das Jahr 2014 ihren Hebesatz von 780 % angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für dieses Kalenderjahr wie schon für 2013 zutreffend auf 19.019,52 € festgesetzt. An den wirksamen Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes ist die Beklagte gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.