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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 04.11.2015 – 7a K 3562/15.A
ECLI:DE:VGGE:2015:1104.7A.K3562.15A.00
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der im Juni 1988 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, meldete sich am 19. März 2015 im Bundesgebiet als Asylbewerber und gab an, seine Heimat am 14. November 2014 mit einem Visum der Republik Malta verlassen und sich anschließend in Malta, Frankreich und Belgien aufgehalten zu haben. Unter dem 21. April 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen Malta, dem Malta am 21. Mai 2015 zustimmte.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Malta an. Der Asylantrag sei gem. § 27a AsylVfG (jetzt: Asylgesetz ‑ AsylG ‑) unzulässig, da Malta aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages zuständig sei. - Der Bescheid ist dem Kläger am 10. Juli 2015 zugestellt worden.
Am 17. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben und sich auf seinen Vortag vor dem Bundesamt berufen. Zur Einhaltung der Klagefrist hat der Kläger sich ‑ trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ‑ nicht geäußert.
Mit Beschluss der Kammer vom 10. September 2015 (7a L 1719/15.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7a L 1719/15.A, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Gem. § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 maßgeblichen Fassung (jetzt: Asylgesetz ‑ AsylG ‑) muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 10. Juli 2015 zugestellt worden, so dass die Klagefrist am 24. Juli 2015 ablief. Die Klage ist erst am 17. August 2015 erhoben worden. Der anwaltlich vertretene Kläger hat weder mit der Klageschrift noch auf die gerichtlichen Hinweise der Kammer vom 29. September und vom 22. Oktober 2015 zur Einhaltung der Klagefrist vorgetragen bzw. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, vorgebracht
Die Frage, ob die Einschätzung der Kammer vorläufigen Rechtsschutzverfahren, eine Rückführung nach Malta sei wegen systemischer Mängel im Asylverfahren voraussichtlich nicht möglich (7a L 1719/15.A), aufrechtzuerhalten ist, stellt sich wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht.