Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 29.07.2016 – 8a L 1455/16.A

ECLI:DE:VGGE:2016:0729.8A.L1455.16A.00

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird   abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird   abgelehnt.