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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 31.08.2016 – 7 K 502/16
ECLI:DE:VGGE:2016:0831.7K502.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Im August 2015 erhielt der Beklagte eine Mitteilung darüber, dass der Kläger an mehreren Krankheiten leide, die seine Kraftfahreignung in Frage stellten. Aus einem übersandten Bericht des St. D. -Krankenhaus X. vom 20. März 2015 ergeben sich im Wesentlichen folgende Diagnosen: Pneumonie mit septischer Verlaufsform bei vorbestehende Obesitas Hypoventilationssyndrom, ventilatorische Insuffizienz, Zustand nach Einleitung einer BIPAP-Heimbeatmung, pulmonale Sarkoidose 2. Grades, globale kardiale Dekompensation bei Verdacht auf koronale Herzerkrankung, Tachyarrhythmia Absoluta, akute auf chronische Niereninsuffienz im Rahmen der Sepsis, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, bekannte Schizophrenie und arterielle Hypertonie.
Das in der Folge angeordnete und vorgelegte ärztliche Gutachten des TÜV O. vom 26. November 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der seit mehr als 30 Jahren bestehenden Schizophrenie mit ausgeprägter Residualsyptomatik sowie der schweren Herz- und Lungenerkrankungen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht sicher führen könne.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200,-- Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach dem vorgelegten Fahreignungsgutachten sei davon auszugehen, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungeeignet sein, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Der Kläger hat am 4. Februar 2016 Klage erhoben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Dr. T. habe bestätigt, dass eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht kann entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da dieser in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Zur Begründung verweist das Gericht auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Die Fahrerlaubnis ist auf der Rechtsgrundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen worden. Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist bei dem Kläger nach dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des TÜV O. vom 26. November 2015 aufgrund seiner erheblichen schweren Erkrankungen der Fall. Soweit sich der Kläger in der Klagebegründung auf die Bescheinigung des Dr. T. vom 15. Dezember 2015 bezieht, in der eine Fremd- oder Eigengefährdung des Klägers verneint und eine gute Therapiemotivation bescheinigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der TÜV O. bereits wegen der schweren Herz-, Lungen- und Nierenerkrankung des Klägers zu einem negativen Ergebnis gekommen ist. Auf diese gesundheitlichen Aspekte bezieht sich die Bescheinigung des Dr. T. nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.