Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 02.09.2016 – 7 L 1115/16
ECLI:DE:VGGE:2016:0902.7L1115.16.00
Tenor
1.
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2993/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2016 wiederherzustellen,
ist unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Denn angesichts des im Strafurteil verhängten lebenslangen Berufsverbots als Hebamme,
Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 37 Ks 3/11 –, juris,
das seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes,
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016, – 4 StR 428/15, juris,
rechtskräftig ist, darf die Antragstellerin nicht als Hebamme tätig sein (§ 70 Abs. 1 i.V.m. 4 Strafgesetzbuch – StGB –).
Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aushändigung der Erlaubnisurkunde besteht aus den gleichen Gründen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.