Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.10.2016 – 6z L 2318/16

ECLI:DE:VGGE:2016:1027.6Z.L2318.16.00

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.