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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 12.01.2017 – 5 L 1998/16

ECLI:DE:VGGE:2017:0112.5L1998.16.00

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 5 K 5404/16 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2016 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 5 K 5404/16 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2016 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2016 anzuordnen,

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ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

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Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung bzw. an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung. Dies ist einerseits das Interesse des Dritten, einstweilen zu verhindern, dass von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird. Andererseits sind dies die Interessen der Öffentlichkeit und des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Dieser hat seinerseits (ausschließlich) Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf das öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Denn durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen Abwehrrechte des Nachbarn feststellbar, überwiegen regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

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Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits – vorläufig von Bauarbeiten verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Beigeladenen – die Baugenehmigung ausnutzen zu können – andererseits, dass dem Interesse der Antragstellerin Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte die in der Hauptsache erhobene Klage Aussicht auf Erfolg haben.

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Erfolg verspricht die erhobene Anfechtungsklage, weil der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Das durch die Baugenehmigung vom 24. Juni 2016 genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstößt in seiner durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2016 gewonnenen Gestalt jedenfalls gegen die Regelungen des Abstandflächenrechts, hier gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 b) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Angesichts des der Kammer vorliegenden Kartenmaterials, der allgemein zugänglichen Luftbilder und aufgrund des Eindrucks aus der Örtlichkeit, den der Berichterstatter aus dem Ortstermin am 11. Oktober 2016 der Kammer vermittelt hat, wird die überbaubare Grundstücksfläche durch die in einheitlicher Linie erfolgte rückwärtige, als Teil der jeweiligen Hauptnutzung zu qualifizierenden Bebauung auf den Grundstücken T.              T.              . 37 bis 45 bestimmt.

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Das Vorhaben überschreitet nach den zur Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2016 gehörenden Planunterlagen diese überbaubare Grundstücksfläche nunmehr um 0,37 m: Hatte der ursprüngliche Anbau eine Tiefe von 3,20 m, hat er nunmehr eine Tiefe von 3,57 m.

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Anhaltspunkte, die eine Abweichung von den Vorgaben des § 6 BauO NRW im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW setzt über den Wortlaut der Norm hinaus eine grundstücksbezogene Atypik voraus. Diese kann sich ergeben aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs.

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Vgl. z.B. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2007 – 10 B 274/07 –, Juris-Dokument Rn 17 ff. m.w.N.

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Die hier interessierende Grundstückssituation ist demgegenüber ein nachgerade typischer Fall. Für den Wunsch des Beigeladenen, sein Grundstück weitergehend auszunutzen, als § 6 BauO NRW selbst es erlaubt, bietet § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hier keine Rechtsgrundlage.

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Ist die Baugenehmigung schon aus diesem Grund rechtswidrig, bedarf es zu den übrigen, von Seiten der Beteiligten vorgetragenen Aspekten keiner Entscheidung.

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Die Kammer sieht sich auch an einer Teilung der Baugenehmigung in einen rechtswidrigen und gegebenenfalls rechtmäßigen Teil gehindert, da das Vorhaben des Beigeladenen einen Umbau des vorhandenen Gebäudes insgesamt umfasst und es daher seiner Entscheidung überlassen bleiben muss, wie er insgesamt rechtmäßige Zustände herbeiführen will.

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Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die im Protokoll zum Ortstermin vom 11. Oktober 2016 enthaltene Einschätzung der Rechtslage sich allein auf die ursprüngliche Baugenehmigung bezogen hat. Der Verfahrensgegenstand hat sich seither durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 12. Dezember 2016 entscheidend geändert.

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Dem Antrag ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zu entsprechen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtkostengesetz in Verbindung mit Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.